Gutachten
Unfallratgeber
Haftpflichtschäden
Zum Haftpflichtschaden kommt es dann, wenn jemand vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum oder ein sonstiges Recht anderer widerrechtlich verletzt. Der Sachverständige kann direkt vom Anspruchsteller (Geschädigter) bestellt werden, um den Sachschaden am Fahrzeug zu dokumentieren.
Auf Basis dieser fiktiven Reparaturkosten kann der Anspruchsteller grundsätzlich mit der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers abrechnen, allerdings nur bis zum Wiederbeschaffungswert. Darüber liegende Kosten werden - wenn überhaupt - nur bei erfolgter Reparatur erstattet.
Abzüge für Wertsteigerung werden in der Regel nur in besonderen Fällen gemacht. Dazu zählen Verschleißteile, wie zum Beispiel Reifen, Auspuff, Batterie und unter Umständen auch die Lackierung.
Beim Haftpflichtschaden wird der Sachverständige seine Gebühren in der Regel direkt bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung einfordern. Oft ist diese dem Auftraggeber nicht bekannt und muß vom Sachverständigen ermittelt werden.
Technische Gutachten
Schadengutachten
Gutachten zur kostenmäßigen Bewertung eines technischen Schadens. Der Sachverständige hat die Aufgabe, ähnlich wie bei Unfall - oder Diebstahlschäden, den Umfang und den Reparaturweg eines technischen Schadens zu dokumentieren.
Schadenrekonstruktion
Die Herausforderung an die technische Fachkompetenz eines Sachverständigen. Kommt es beispielsweise wegen eines Motorschadens zu einem Rechtsstreit zwischen Geschädigten und Werkstatt so wird ein technisches Gutachten zur Klärung des Sachverhaltens notwendig.
Dabei wird der Sachverständige entweder vom Anwalt einer Partei oder vom Gericht selbst bestellt. Das Gutachten soll die Ursache des technischen Schadens beschreiben und so den Parteien oder dem Gericht Hinweise zur Schuldzuweisung geben.
Bewertungsgutachten
Wertgutachten / Fahrzeug-Bewertung
Das eigentliche Wertgutachten beschreibt den geldlichen Wert eines bestimmten Fahrzeuges.
Grund solcher Gutachten ist oft der Abschluss einer Kaskoversicherung für ein besonderes Fahrzeug, dessen Wert sich nach gängigen Gebrauchtpreislisten nicht ermitteln lässt. Für diese Liebhaberfahrzeuge, in der Regel klassische oder speziell angefertigte und umgebaute Fahrzeuge, gilt es möglichst objektiv den Marktwert zu bestimmen.
Dabei ist es von entscheidender Bedeutung wie dieser Wert definiert wird. Grundsätzlich sollte der Wiederbeschaffungswert Grundlage eines Wertgutachtens sein; damit der Wert auch für Versicherungen nachvollziehbar bleibt und dementsprechend im Schadensfall reguliert wird.
Definitionen, wie beispielsweise Liebhaberwert oder Wiederaufbauwert, haben wenig Aussagekraft und führen zu überzogenen und unglaublichen "Wertgutachten" .
Auch normale Gebrauchtfahrzeuge und Leasingfahrzeuge können durch eine Gebrauchtwagenbewertung ausgezeichnet werden.
Liebhaberfahrzeuge
Handelt es sich um klassische Fahrzeuge, also um Oldtimer, die nach dem Krieg gebaut worden sind, dann ist die Bewertung eigentlich recht einfach. Seit Jahren gibt es ein anerkanntes Preissystem der Firma "Classic Data". Die Wertmittlung eines bestimmten Fahrzeugtyps geschieht in erster Linie aufgrund des Zustandes, der nach dem Schulnotensystem anhand vorgegebener Kriterien beurteilt werden kann.
Viele Versicherungen und auch Gerichtsurteile richten sich bei der Festlegung des Wiederbeschaffungswertes nach diesen Preisnotierungen. Fahrzeugbewertungen, die über diesen Rahmen hinaus einen deutlich höheren Wert beziffern, sollten nicht mit der Definition Wiederbeschaffungswert versehen werden.
Problematisch erweist sich häufig die Beurteilung der Originalität. Auch führen die zum Teil erheblich über dem Marktwert liegenden Restaurierungskosten zu Überbewertung, die oft nicht gerechtfertigt erscheint.
Noch schwieriger wird die Wertbestimmung bei Fahrzeugen, die komplett umgebaut worden sind. Das montierte Zubehör wird üblicherweise den Wert des Fahrzeuges nicht proportional ansteigen lassen. Im Gutachten sollte vermerkt werden, dass solchermaßen "aufgewertete" Fahrzeuge nur auf Sondermärkten einen überdurchschnittlichen Preis erzielen können.
Leasingfahrzeuge
Nach Ablauf eines Leasingvertrages gibt es zwischen den Vertragsparteien oft Unstimmigkeiten über den Restwert des Fahrzeuges. Hier kann ein Gutachten eines Sachverständigen den genauen Wert in Abhängigkeiten von Zustand, Laufleistung und regionalen Gegebenheiten festlegen.
Gebrauchtfahrzeuge
Auch bei gewöhnlichen Gebrauchtfahrzeugen kann ein Gutachten den Verkauf beschleunigen und dem Käufer Aufschluss über die Preiswürdigkeit des Angebots geben.
Wie auch bei Leasingfahrzeugen muss eine Gebrauchtfahrzeug-bewertung nicht so ausführlich sein wie andere Gutachten; damit sich die Gebühren im Rahmen halten.